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Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.
1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben, ist die Einwegmiete zu entrichten. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
2. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sei denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.
3. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrtstrecke von 600 km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
4. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von EUR 200,- zu leisten. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig.
Bei Unfallersatzwagenanmietung erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.
6. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
1. Obhutspflicht / Betankung
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu EUR 15,-, es sei denn, er weist einen wesentlich niedrigeren Aufwand nach.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Nutzung des Fahrzeuges / Verkehrsverstöße
Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind.
Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu EUR 15,- zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet.
Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluß, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.
3. Fahrten ins Ausland
Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, nach Schweden und in EU-Länder, soweit der geografische Bereich Europas nicht verlassen wird.
4. Führungsberechtigung
Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörigen, sofern sie die in der Broschüre „Mietbedingungen“ genannten Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Falle für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
- gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter -
Bei jedem Schadenseintritt ist der Mieter verpflichtet
a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. zu beauftragen.
c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Die umfaßt u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, daß die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen.
1. ohne zusätzliche Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, daß ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nicht für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden;
b) Bergungs- und Rückführungskosten
c) Gutachterkosten
d) Wertminderung (technisch und merkantil):
e) den der Vermieterin entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer;
Die Vermieterin ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpreises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagesgrundpreis zzgl. 100 km Fahrleistung zu berechnen, es sei denn der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.
f) sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung.
In Preislisten, der Broschüre Mietbedingungen und sonstigen Druckschriften genannte Haftungshöchstbeträge gelten in den in Ziff. IV 3. aufgeführten Fällen nicht. Gleiches gilt für gesondert vereinbarte Haftungshöchstbeträge.
2. mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt.
Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung
Die Haftungsreduzierung entfällt unter den Voraussetzungen der Bestimmungen in Abschnitt IV. 3. dieser Bedingungen.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden) geht die eingetretene Wertminderung des Kfz zu vollen Lasten des Mieters. Diese ist zusätzlich zur Selbstbeteiligung zu zahlen.
Wichtig!
3. Wegfall der Haftungsreduzierung
a) Der Mieter haftet - auch bei Abschluß einer Haftungsreduzierung - in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt III dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadensfall entgegen Ziff. III. 5. schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlaßt.
b) Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse
d) Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für die Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluß, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne).
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Bedingungen haftet.
2. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherug abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von EUR 10.000,-, bei Invalidität in Höhe von EUR 20.000,- und für Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 500,-. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
3. Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß) insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für bei Vertragsschluß vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das zweifache des für die bei Vertragsschluß vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, daß bei Vertragsschluß für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Hauptsitz der Vermieterin vereinbart, soweit
a) der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist.
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.
Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug - auch ohne Beteiligung Dritter - muß vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV. 3. a) und III. 5.).
Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine ggfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV. 3. a) u. b) und III. 2.).
Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle Schäden am Aufbau.